— 115 —
22) wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zwecke einer Verletzung
ihrer Amtspflicht;
23) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser Zerstö-
rung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen oder Telegraphen-Anstalten;
wegen vorsätzlicher Störung eines Eisenbahnzuges auf der Fahrbahn
durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Ver-
rückung von Schienen oder ihrer Unterlagen, durch Wegnahme von
Weichen oder Bolzen oder durch Bereitung von Hindernissen anderer
Art, welche dazu geeignet sind, den Zug aufzuhalten oder aus den
Schienen zu bringen.
Die Auslieferung kann auch wegen Versuchs einer der von 1—23 auf-
geführten strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach
der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.
Artikel 2.
Jedoch soll von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs kein Deut-
scher an die schweizerische Regierung und von Seiten dieser kein Schweizer an
eine der deutschen Regierungen ausgeliefert werden.
Wenn nach den Gesetzen desjenigen Staats, welchem der Beschuldigte
angehört, Anlaß vorhanden sein sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Hand-
lung zu verfolgen, so soll der andere Staat die Erhebungen und Schriftstücke,
die zur Feststellung des Thatbestandes dienenden Gegenstände und jede andere
für das Strafverfahren erforderliche Urkunde oder Aufklärung mittheilen.
Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher, noch ein Schweizer, so
kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem
gestellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in
Kenntniß setzen, und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten bean-
sprucht, um ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Regierung, an
welche der Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl
der einen oder der anderen Regierung ausliefern.
Artikel 3.
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer deutschen Re-
gierung reklamirte Person in der Schweiz oder die von der schweizerischen Re-
gierung reklamirte Person in einem der deutschen Staaten wegen derselben
strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Unter-
suchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder sich noch in
Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.
Wenn die seitens einer deutschen Regierung reklamirte Person in der
Schweiz oder die seitens der schweizerischen Regierung reklamirte Person in
einem der deutschen Staaten wegen einer anderen strafbaren Handlung in
Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Beendigung dieser Unter-
suchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie erkannten Strafe auf-
geschoben werden.
28•