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IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 53, 146.)
A. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden
Militärbeamten
sind zuständig:
1) die Regiments- bezw. Bataillons-Kommandeure,
2) die Vorstände der Artilleriedepots,
3) die Platzingenieure,
4) die Festungsbaudirektoren,
5) die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerkerschule und der
Offizier-Reitschule.
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen
untergebenen Beamten:
1) die Gouverneure und Kommandanten,
2) die Kommandeure der Kadettenhäuser,
3) die Direktoren der Militär-Schießschule, des Militär-Knaben-Erziehungs-
instituts zu Annaburg, der vereinigten Artillerie-und Ingenieurschule
und der Direktor der Lehr- und Erziehungsanstalt zu Klein- Struppen,
4) die Kommandeure der Unteroffizierschulen zu Weißenfels und zu Marienberg,
5) der Unterrichtsdirigent der Zentral-Turnanstalt,
6) die Vorsitzenden der Kuratorien der Garnisonschulen, der Direktor der
Garnisonschule zu Dresden,
7) die Direktoren der Gewehrfabriken,
8) die Königlich sächsische Geniedirektion,
9) die Präsides der Gewehr-Revisions-Kommissionen,
10) die Direktoren der technischen Institute der Artillerie,
11) die Kommandanten der Invalidenhäuser,
12) die Korps-Generalärzte, die Königlich sächsische Sanitätsdirektion,
13) der Sudbdirektor der militärärztlichen Bildungsanstalten, die Chefärzte der
Lazarethe, die Chefärzte der Krankentransport-Kommissionen,
14) die Vorsteher der Lazareth-Reservedepots,
15) die Rendanten der General-Militärkasse bezw. General-Kriegskasse,
16) der Rendant der Zahlungsstelle des 14. Armee-Korps, der Rendant des
Königlich sächsischen Kriegszahlamts und der Rendant des Königlich
württembergischen Kriegszahlamts,
17) die Vorstände der Proviantämter, Reservemagazin-Rendanturen und
Depot--Magazinverwaltungen,
18) die Rendanten der Montirungsdepots,