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Weder der Rendant noch der Kurator darf ohne Ermächtigung des Reichs-
kanzlers einen der Schlüssel einer anderen Person aushändigen.
§. 5.
Der Kommandant der Festung Spandau hat dafür Sorge zu tragen, daß
der Juliusthurm durch einen Militärposten bei Tag und bei Nacht unausgesetzt
bewacht wird. Er ist verpflichtet, von jedem Ereigniß, welches auf die Sicher-
heit des Juliusthurms von nachtheiligem Einfluß sein kann, sofort durch Ver-
mittelung des Kriegsministers dem Reichskanzler Anzeige zu machen.
§. 6.
Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem Reichskriegs-
schatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden.
Jede Kaiserliche Anordnung, auf Grund deren eine Ausgabe auf den
Reichskriegsschatz angewiesen wird, ist der Rendantur des letzteren in beglaubigter
Abschrift zuzufertigen.
Jede derartige Anordnung, sowie jede Ausgabe- und jede Einnahme-
Anweisung ist zuächst dem Kurator des Reichskriegsschatzes zur Kenntnißnahme
vorzulegen, welcher dieselbe an die Rendantur gelangen läßt.
§. 7.
Zur Gültigkeit von Quittungen, welche die Rendantur des Reichskriegs-
schatzes ausstellt, ist die Bescheinigung derselben durch den Kurator erforderlich.
§. 8.
Die Rendantur des Reichskriegsschatzes hat über Ausgaben und Einnahmen
folgende Bücher zu führen:
1) ein Hauptjournal,
2) ein Hauptmanual,
3) ein Asservaten-Manual,
4) ein Vorschuß-Manual.
Jedes Buch enthält außer den üblichen Eintragungsspalten besondere
Spalten zur Vermerkung des Datums und der Nummer der bezüglichen An-
weisung, sowie der entsprechenden Seitenzahlen der anderen Bücher.
Die drei Manuale zusammen müssen genau den Inhalt des Hauptjournals
umfassen. §.9.
Die in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 11. November 1871 ein-
gehenden Gelder werden vorläufig bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes
asservirt.
§. 10.
Am Schlusse jedes Monats, in welchem Gelder für den Reichskriegsschatz
eingegangen sind (§. 9), hat die Rendantur auf Grund der Manuale eine Nach-