Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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weisung zu fertigen, in welcher der Bruttobestand übereinstimmend mit dem 
Ergebniß des Hauptjournals und der effektive Bestand ersichtlich gemacht wird. 
Die Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem Reichs- 
kanzler einzureichen, worauf dieser über die Niederlegung der Gelder im Julius- 
thurm Bestimmung trifft. 
§. 11. 
Von dem Zeitpunkte ab, in welchem zuerst eine Ausgabe bei dem Reichs- 
kriegsschatze vorkommt, werden die Bücher, Beläge und Bestände der Rendantur 
am Schlusse jedes Monats vom Kurator revidirt. 
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, von jenem Zeitpunkte ab jährlich 
einmal unvermuthet eine außerordentliche Revision der Rendantur vorzunehmen. 
Der Kurator hat über jede Revision eine Verhandlung aufunetzmen und 
dieselbe dem Reichskanzler einzureichen. 
§. 12. 
Ueber die Niederlegung von Geldern im Juliusthurm wird ein in dem- 
selben aufzubewahrendes Depositalbuch vom Kurator geführt. In dies Buch 
ist bei jeder Niederlegung und bei jeder Entnahme von Geldern aus dem Julius- 
thurm eine Verhandlung über den Vorgang niederzuschreiben. Die in derselben 
vorkommenden Zahlen sind in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. 
Die Verhandlung wird von den anwesenden Beamten der Rendantur und 
dem Kurator unterzeichnet. 
Von jeder Verhandlung ist ein zweites gleichlautendes Exemplar anzu- 
fertigen und dem Reichskanzler einzureichen. 
Das Datum der Verhandlung ist im Hauptjournal zu vermerken. 
§. 13. 
Am Schlusse jedes Jahres hat die Rendantur eine Nachweisung über den 
Bestand des Reichskriegsschatzes aufzustellen, in welcher die im Laufe des Jahres 
etwa vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen einzeln ersichtlich zu machen 
sind. Diese Nachweisung ist von dem Kurator zu bescheinigen und dem Reichs- 
kanzler einzureichen. 
§. 14. 
Der Rendant und der Kurator haben jährlich eine Revision und Inventur 
der im Juliusthurme niedergelegten Gelder des Reichskriegsschatzes vorzunehmen, 
bei welcher die vorgefundenen Bestände zu verzeichnen und mit den aus den 
Kassenbüchern sich ergebenden Sollbeständen zu vergleichen sind. Die hierüber 
aufzunehmende Verhandlung ist dem Reichskanzler einzureichen. 
§. 15. 
Der Kurator hat die Reichsschulden-Kommission zu jeder in Gemäßheit 
des §. 14 vorzunehmenden Revision einzuladen und ist verpflichtet, so oft die 
Kommission es außerdem für nöthig findet, sich von dem Vorhandensein und
	        
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