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Nr. 7. Büreau-Assistent beim Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau;
Nr. 8. Kanzlei-Sekretär beim Statistischen Amt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 987.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über
die Abgaben von der Flößerei. Vom 13. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von
der Flößerei (Bundes-Gesetzbl. S. 312) im Namen des Deutschen Reichs,
was folgt:
Mit dem 1. März d. J. hört auf den Flüssen Enz und Nagold die
Erhebung der nach §. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die
Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 988.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum
Bundesrathe. Vom 31. Januar 1874.
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von
Preußen
der Präsident des Reichs-Eisenbahn-Amtes Scheele zum Bevollmächtigten zum
Bundesrathe ernannt worden.
Berlin, den 31. Januar 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).