Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch 
auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine 
im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung. 
§. 11. 
Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 
erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf 
den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civil- 
versorgungsscheins eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich gewährt 
(Anstellungsentschädigung). 
Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten 
innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes, 
für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb sechs Monaten 
nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, beziehungsweise durch Annahme 
des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist. 
§. 12. 
An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zu bewilligen- 
den Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins tritt eine 
Pensionszulage von 3 Thalern monatlich, welche den Invaliden aller Pensions- 
klassen gewährt werden kann. 
Ganzinvaliden von mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit bedürfen zum 
Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht. 
Die Anstellungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage können 
nicht nebeneinander bezogen werden. In dem Fall des §. 74 ist jede dieser 
Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleich- 
kommenden Pension zahlbar. 
§.. 13. 
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg invalide 
gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere und 
Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden Friedensschlusse folgenden 
3 Jahre die Bestimmungen der §§. 65 bis 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten Abänderungen (§§. 81—85). 
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1870/71 
invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffziere 
und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert. 
Sämmtliche Temporär-Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur 
Rückkehr der Felddienstfähigkeit. 
§. 14. 
Die Bestimmungen der §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension 
befindlich gewesenen Militärpersonen der Unterklassen Anwendung (§. 98 ebenda).
	        
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