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Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch
auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine
im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung.
§. 11.
Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71
erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf
den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civil-
versorgungsscheins eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich gewährt
(Anstellungsentschädigung).
Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten
innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes,
für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb sechs Monaten
nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, beziehungsweise durch Annahme
des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist.
§. 12.
An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zu bewilligen-
den Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins tritt eine
Pensionszulage von 3 Thalern monatlich, welche den Invaliden aller Pensions-
klassen gewährt werden kann.
Ganzinvaliden von mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit bedürfen zum
Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht.
Die Anstellungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage können
nicht nebeneinander bezogen werden. In dem Fall des §. 74 ist jede dieser
Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleich-
kommenden Pension zahlbar.
§.. 13.
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg invalide
gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffiziere und
Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden Friedensschlusse folgenden
3 Jahre die Bestimmungen der §§. 65 bis 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten Abänderungen (§§. 81—85).
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1870/71
invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Unteroffziere
und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert.
Sämmtliche Temporär-Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur
Rückkehr der Felddienstfähigkeit.
§. 14.
Die Bestimmungen der §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension
befindlich gewesenen Militärpersonen der Unterklassen Anwendung (§. 98 ebenda).