Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse 
die Befreiung vom Militärdienste im Frieden zur Folge haben, aber für 
den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt er- 
scheinen lassen; 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körper- 
licher Fehler befreit werden; 
e) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienst- 
unbrauchbarkeit vom Militärdienste im Frieden befreit werden, deren Kräfti- 
gung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwar- 
ten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen wer- 
den können. 
Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten die 
Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der in dieser Beziehung im §. 13 
getroffenen Bestimmungen, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die 
bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit. 
§. 26. 
Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeitdauer (§. 23, 
Abs. 2) in die zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Mi- 
litärpflichtigen zugetheilt, welche der Ersatzreserve zu überweisen sind, aber als 
ungeeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse überwiesen werden. 
§. 27. 
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedens- 
zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege 
können sie im Falle außerordentlichen Bedarfes zur Ergänzung des Heeres ver- 
wandt werden. Die Einberufung erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung. 
Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, 
welche Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Mannschaften dieser 
Altersklassen werden dadurch verpflichtet, sich zur Stammrolle wieder anzumelden 
und zur Aushebung zu stellen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unter- 
liegen die Mannschaften der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die 
Militärpflichtigen. 
Für diejenigen Mannschaften, welche durch die Einberufung in das Ver- 
hältniß des Militärpflichtigen versetzt, aber nicht eingezogen worden sind, hört 
dieses Verhältniß mit der Auflösung der Ersatz-Truppentheile auf. 
§. 28. 
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche durch Konsulats- 
atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Aus- 
schluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres), eine feste 
Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w., erworben haben, können für 
die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei aus- 
brechendem Kriege befreit werden.
	        
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