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register betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der
Stammrollen erforderlichen Auszüge unentgeltlich vorzulegen.
§. 33.
Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Be-
richtigung von Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den
von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind,
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geld-
strafe bis zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Militärpflichtigen, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden
Termine nicht pünktlich erschienen sind, können von den Ersatzbehörden die Vor-
theile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden sie auch des Anspruchs auf
die nach §§. 19 bis 22 zulässigen Vergünstigungen verlustig erklären und als
unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit
wird alsdann erst vom nächstfolgenden Rekruten - Einstellungstermine ab ge-
rechnet.
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht
in dem Willen des betreffenden Anmeldungs- oder Gestellungspflichtigen lag
(Absatz 1, 2), so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
§. 34.
Rekruten, welche nach ihrer Aushebung, so wie Freiwillige, welche nach
definitiver Annahme bei einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt
werden, gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Manns chaften des Beurlaubtenstandes.
§. 35.
Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Ver-
handlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unter-
liegen weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.
§. 36.
Von den Kosten, des Rekrutirungsverfahrens sind nur diejenigen auf Reichs-
fonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militär-
behörden und Militärpersonen an demselben ergeben.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem
die übrigen Kosten zu tragen sind. §. 37.
Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath und
Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.
III. Abschnitt.
Vom aktiven Heere.
§. 38.
Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
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