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2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf—
hebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit
welchem ihre Verpflegung durch die Millitärverwaltung beginnt,
Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung
in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages
ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einbe-
rufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von
dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des
Tages der Wiederentlassung,
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig
eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften,
welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung
bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
§. 39.
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte
des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur be-
züglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche.
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen
für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben
oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder frei-
willigen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für
alle Mal übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege über-
tragen werden kann.
§. 40.
Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung
der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.
§. 41.
Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militär-
verwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen, und sind
zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt.
§. 42.
Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bestehenden
Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken werden aufgehoben.
§. 43.
Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedens-
standes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder