Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf— 
hebung der abgeschlossenen Kapitulation; 
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit 
welchem ihre Verpflegung durch die Millitärverwaltung beginnt, 
Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung 
in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages 
ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einbe- 
rufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von 
dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des 
Tages der Wiederentlassung, 
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig 
eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, 
welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem 
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des 
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung. 
C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung 
bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
§. 39. 
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.  
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte 
des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur be- 
züglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. 
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen 
für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben 
oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder frei- 
willigen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für 
alle Mal übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege über- 
tragen werden kann. 
§. 40. 
Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung 
der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. 
§. 41. 
Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militär- 
verwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen, und sind 
zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt. 
§. 42. 
Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bestehenden 
Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken werden aufgehoben. 
§. 43. 
Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedens- 
standes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder
	        
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