Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Ver- 
fügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes 
errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn 
Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Auf- 
bewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des 
Testators aufgefunden wird. 
5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit 
mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppen- 
theil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator 
aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegs- 
gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. 
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende 
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen 
Verordnung. 
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem 
Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festge- 
stellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit 
der letztwilligen Verfügung nicht ein. 
§. 45. 
Die durch Reichs- oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der 
gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen finden auf alle Arten 
der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung. Eine 
Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners 
ist ohne rechtliche Wirkung. 
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder 
Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit ab- 
treten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Veschlagnahme im Falle einer 
Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die aus- 
zahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde. 
§. 46. 
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern 
regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des 
Norddeutschen Bundes S. 119). 
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und 
Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen 
aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von 
Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen 
Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes 
und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste 
befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. 
§. 47. 
Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der kirch- 
lichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen 
aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.
	        
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