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Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Ver-
fügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes
errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn
Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Auf-
bewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des
Testators aufgefunden wird.
5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit
mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppen-
theil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator
aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegs-
gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen
Verordnung.
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem
Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festge-
stellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit
der letztwilligen Verfügung nicht ein.
§. 45.
Die durch Reichs- oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der
gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen finden auf alle Arten
der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung. Eine
Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners
ist ohne rechtliche Wirkung.
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder
Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit ab-
treten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Veschlagnahme im Falle einer
Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die aus-
zahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.
§. 46.
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern
regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des
Norddeutschen Bundes S. 119).
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und
Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen
aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von
Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen
Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes
und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste
befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
§. 47.
Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der kirch-
lichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen
aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.