Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 48. 
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen 
Bundesstaaten den Hinterbliebenen. von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteue- 
rung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben 
gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, 
finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der 
denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen 
zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. 
§. 49. 
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der 
Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichs- 
vertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung 
der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militär- 
Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landes- 
vertretungen darf nicht stattfinden. 
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum 
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. 
IV. Abschnitt. 
Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
§. 50. 
Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen 
entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit zur 
Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm über. 
Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung 
von Ersatz-Truppentheilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei 
Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (§ 29), 
treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (§. 62) 
zur Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber in die Ersatzreserve zurück. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen 
aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als 
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
§. 51. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Be- 
fähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, 
können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Verfügung der Truppen- 
theile beurlaubt werden. 
Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er 
aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, 
in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden. 
§. 52. 
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienst- 
unbrauchbar werden, sind zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen (§. 54).
	        
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