Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  48.

Diejenigen  Begünstigungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  der  einzelnen
Bundesstaaten  den  Linterdliebenen  von  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Besteuerung
  der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  denselben
gewährten  Pensionen,  Unterstützungen  oder  sonstigen  Zuwendungen  zustehen,
finden  auch  zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  hinsichtlich  der
denselben  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen
zufließenden  gleichartigen  Bezüge  Anwendung.

§.  49.

Für  die  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen,  mit  Ausnahme  der
Militärbeamten,  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  sowohl  in  Betreff  der  Reichsvertretung,
  als  in  Betreff  der  einzelnen  Landesvertretungen.  Eine  Vereinigung
der  hiernach  wahlberechtigt  bleibenden  Militärpersonen  zu  besonderen  Militär-Wahlbezirken
  für  die  Wahl  der  auf  indirektem  Wahlrecht  beruhenden  Landesvertretungen
  darf  nicht  stattfinden.

Die  Theilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  ist  den  zum
aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  untersagt.

IV.  Abschnitt.
Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste.

§.  50.

Alle  Soldaten,  welche  nach  rsellte  aktiver  Dienstpflicht  von  den  Fahnen
entlassen  werden,  treten  nach  Maßgabe  der  zurückgelegten  Gesammtdienstzeit  zur
Reserve,  zur  Landwehr  oder  zum  Landsturm  über.

Mannschaften,  welche  bei  Mobilmachung  des  Heeres  oder  bei  Bildung
von  Ersatz-Truppentheilen  aus  der  Ersatzreserve  zum  Dienst  einberusen  und  bei
Zurückführung  des  Heeres  auf  den  Friedensfuß  wieder  entlassen  werden  (§  29),
treten,  wenn  sie  militärisch  ausgebildet  sind,  je  nach  ihrem  Lebensalter  (§.  62)
zur  Reserve  oder  Landwehr  über,  anderenfalls  aber  in  die  Ersatzreserve  zurück.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen
aktiven  Dienstzeit  verpflichtet  haben,  dienen  in  der  Landwehr  nur  drei  Jahre.

Einjährig-Freiwillige,  welche  während  ihrer  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als
Einjährig-Freiwillige  und  den  Anspruch  auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

§.  51.

Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamtes,  welche  ihre  Befähigung
  für  das  Schulamt  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,
können  nach  kürzerer  Einübung  mit  den  Waffen  zur  Verfügung  der  Truppentheile
  beurlaubt  werden.

Giebt  der  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er
aus  dem  Schulamte  für  immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Jahres,
in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  zum  aktiven  Dienst  eingezogen  werden.

§.  52.
Soldaten,  welche  während  der  Erfüllung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  dienstunbrauchbar
  werden,  sind  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  zu  entlassen  (§.  54).