Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

—  64  —

züglichen  Vorschriften  im  dritten  Abschnitte  des  Militär-Strafgesetzbuchs
vom  20.  Juni  1872  auf  sie  Anwendung.

6)  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse,  welche  sich  der  ihnen  auf  Grund
des  Gesetzes  auferlegten  Kontrole  entziehen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechszig  Mark  oder  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.  Abgesehen  von  den
hiernach  zu  verhängenden  Strafen  können  sie  unter  Verlängerung  ihrer
Dienstpflicht  in  die  nächst  jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.  Dauert  die
Kontrolentziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  werden  sie  entsprechend  weiter
zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus.

7)  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung
  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,
treten  in  den  Jahrgang  wieder  ein,  welchem  sie  ohne  die  stattgehabte  Auswanderung
  angehört  haben  würden.

8)  Außer  dem  Falle  einer  besonderen  Anordnung  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder
einer  Kriegsgefahr  (§.  17  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870,  Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  bedürfen  sie  keiner  Erlaubniß  zur  Auswanderung.  Sie  sind  jedoch
verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde
Anzeige  zu  machen.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  unterliegt  der  im  §.  360
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  angedrohten  Strafe.

§.  70.

Alle  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  sind  verpflichtet,  in  dem  Bereiche

  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  die  Militärbehörden  bei  der  Kontrole  und  bei  Regelung
  der  Militärverhältnisse  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der
satzreserve  erster  Klasse,  insbesondere  auch  bei  Einberufung  derselben  zum  Dienst,

zu  unterstützen.
Schlußbestimmungen.
§.  71.
Die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Abschnitten  II.,  IV.  und  V.  dieses
Gesetzes  erläßt  der  Kaiser.
  §.  72.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter
III.  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./75.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Mai  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

———-Herausgegeben

  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei.
(R.  v.  Decker).