Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

—  65  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Presse.  S.  65.

(Nr.  1003.)  Gesetz  über  die  Presse.  Vom  7.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.  
Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt  nur  denjenigen  Beschränkungen,  welche
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

§.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,
  sowie  auf  alle  anderen,  durch  mechanische  oder  chemische  Mittel
bewirkten,  zur  Verbreitung  bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften  und
bildlichen  Darstellungen  mit  oder  ohne  Schrift,  und  von  Musikalien  mit  Text
oder  Erläuterungen.

Was  im  Folgenden  von-Druckschriften=  verordnet  ist,  gilt  für  alle  vorstehend
bezeichneten  Erzeugnisse.

§. 3.

Als  Verbreitung  einer  Druckschrift  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  das
Anschlagen,  Ausstellen  oder  Auslegen  derselben  an  Orten,  wo  sie  der  Kenntnißnahme
  durch  das  Publikum  zugänglich  ist.

§.  4.

Eine  Entziehung  der  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  irgend  eines
Preßgewerbes  oder  sonst  zur  Herausgabe  und  zum  Vertriebe  von  Druckschriften
kann  weder  im  administrativen,  noch  im  richterlichen  Wege  stattfinden.

Reichs=  Gesetzbl.  1874.                                                                         18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1874.