Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen 
der Gewerbeordnung maßgebend. 
§. 5. 
Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann durch 
die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen nach §. 57 
der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf. 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der Ge- 
werbeordnung bestraft. 
II. Ordnung der Presse. 
§. 6. 
Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß 
der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder 
sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, 
oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Heraus- 
gebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers 
genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Ge- 
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, 
als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für 
öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl 
und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. 
§. 7. 
Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Ge- 
setzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen 
und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten. 
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur 
dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu 
ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die 
Redaktion besorgt. 
§. 8. 
Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen 
sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im 
Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 
§. 9. 
Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der 
Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.