Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen
der Gewerbeordnung maßgebend.
§. 5.
Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann durch
die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen nach §. 57
der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf.
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der Ge-
werbeordnung bestraft.
II. Ordnung der Presse.
§. 6.
Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß
der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder
sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers,
oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Heraus-
gebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers
genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Ge-
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften,
als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für
öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl
und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.
§. 7.
Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch
unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Ge-
setzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen
und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten.
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur
dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu
ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die
Redaktion besorgt.
§. 8.
Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen
sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im
Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§. 9.
Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der
Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen