Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabe- 
orts unentgeltlich abliefern. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließ- 
lich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie 
dienen. 
§. 10. 
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche An- 
zeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten 
amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen 
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzu- 
nehmen. 
§. 11. 
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, 
eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer 
betheiligten öffentlichen Behörde- oder Privatperson ohne Einschaltungen oder 
Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unter- 
zeichnet ist , keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächliche Angaben 
beschränkt. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für 
den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile 
der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden 
Artikels geschehen. 
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum 
der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über dieses Maß hin- 
ausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten. 
§. 12. 
Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, 
von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats 
ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitthei- 
lungen beschränkt, die Vorschriften der §§. 6 bis 11 keine Anwendung. 
§. 13. 
Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen 
Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene 
Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet 
werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestim- 
mungen nicht. 
§. 14. 
Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande erscheinenden 
periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Verurtheilung auf 
Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichs- 
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