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eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabe-
orts unentgeltlich abliefern.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließ-
lich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie
dienen.
§. 10.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche An-
zeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten
amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzu-
nehmen.
§. 11.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet,
eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer
betheiligten öffentlichen Behörde- oder Privatperson ohne Einschaltungen oder
Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unter-
zeichnet ist , keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächliche Angaben
beschränkt.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für
den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile
der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden
Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum
der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über dieses Maß hin-
ausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.
§. 12.
Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden,
von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats
ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitthei-
lungen beschränkt, die Vorschriften der §§. 6 bis 11 keine Anwendung.
§. 13.
Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen
Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene
Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet
werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestim-
mungen nicht.
§. 14.
Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande erscheinenden
periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Verurtheilung auf
Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichs-
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