Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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In den Fällen der Ziffer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein, und 
hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächst- 
folgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung im guten 
Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich 
die nachträgliche Aufnahme anzuordnen. 
III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren 
Handlungen. 
§. 20. 
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den In- 
halt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allge- 
meinen Strafgesetzen.  
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur 
als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme 
seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. 
§. 21. 
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren 
Handlung, so sind 
der verantwortliche Redakteur, 
der Verleger, 
der Drucker, 
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst 
öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), 
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen 
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit 
Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht 
die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche 
diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen, 
wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Ver- 
öffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische Druck- 
schrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in obiger Rei- 
henfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des ersen Ur- 
theils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen 
Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Ver- 
öffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften 
außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.
	        
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