Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

IV. Verjährung. 
§. 22. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch 
die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie 
derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, 
verjährt in sechs Monaten. 
V. Beschlagnahme. 
§. 23. 
Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet 
nur statt: 
1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6 und 7 nicht entspricht, 
oder den Vorschriften des §. 14 zuwider verbreitet wird, 
2) wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des §. 15 dieses Gesetzes 
erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 
§§. 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs mit 
Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§. 111 und 
130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Ver- 
zögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Ver- 
brechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde. 
§. 24. 
Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat 
das zuständige Gericht zu entscheiden. 
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig 
Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht 
binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden. 
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staats- 
anwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die letztere 
ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staatsanwalt- 
schaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mittelst einer sofort 
vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 
zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen. 
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der 
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlag- 
nahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe 
der einzelnen Stücke erfolgen.
	        
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