Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Das  Recht  der  Landesgesetzgebung,  Vorschriften  über  das  öffentliche  Anschlagen,
  Anheften,  Ausstellen,  sowie  die  öffentliche,  unentgeltliche  Vertheilung
von  Bekanntmachungen,  Plakaten  und  Aufrufen  zu  erlassen,  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  Abgabe  von
Freiexemplaren  an  Bibliotheken  und  öffentliche  Sammlungen.

Vorbehaltlich  der  auf  den  Landesgesetzen  beruhenden  allgemeinen  Gewerbesteuer
  findet  eine  besondere  Besteuerung  der  Presse  und  der  einzelnen  Preßerzeugnisse
  (Zeitungs-  und  Kalenderstempel,  Abgaben  von  Inseraten  etc.)  nicht  statt.

§.  31.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1874  in  Kraft.  Seine  Einführung  in
Elsaß-Lothringen  bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).