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Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlagen,
Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Vertheilung
von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses
Gesetz nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von
Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer
findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse
(Zeitungs- und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten etc.) nicht statt.
§. 31.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in
Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).