Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

IV.  Verjährung.

§.  22.

Die  Strafverfolgung  derjenigen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  ourch
die  Verbreitung  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalts  begangen  werden,  sowie
derjenigen  sonstigen  Vergehen,  welche  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedroht  sind,
verjährt  in  sechs  Monaten.

V.  Beschlagnahme.

§.  23.

Eine-  Beschlagnahme  von  Druckschriften  ohne  richterliche  Anordnung  findet
nur  statt:

1)  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften  der  §§.  6  und  7  nicht  entspricht,
oder  den  Vorschriften  des  §.  14  zuwider  verbreitet  wird,

2)  wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund  des  §.  15  dieses  Gesetzes
erlassenen  Verbot  zuwider  gehandelt  wird,

3)  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  der  in  den
§§.  85,  95,  111,  130  oder  184  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  begründet,  in  den  Fällen  der  §§.  111  und
130  jedoch  nur  dann,  wenn  dringende  Gefahr  besteht,  daß  bei  Verzögerung
  der  Beschlagnahme  die  Aufforderung  oder  Anreizung  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  unmittelbar  zur  Folge  haben  werde.

§.  24.

Ueber  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen  Beschlagnahme  hat
das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen  vierundzwanzig
Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht
binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die  letztere
ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  zwölf  Stunden  bewirken.  Die  Staatsanwaltschaft
  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  mittelst  einer  sofort
vollstreckbaren  Verfügung  anzuordnen,  oder  die  gerichtliche  Bestätigung  binnen
zwölf  Stunden  nach  Empfang  der  Verhandlungen  zu  beantragen.

Wenn  nicht  bis  zum  Ablaufe  des  fünften  Tages  nach  Anordnung  der
Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme
  angeordnet  hat,  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die  Freigabe
der  einzelnen  Stücke  erfolgen.