— 75 —
gungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfslohnes (Art. 753
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), die von dem Vorsteher des
Strandamtes oder dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit bestellt hat.
§. 9.
Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur Hülfe Folge zu
leisten, bestimmt sich nach §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe,
daß als „Polizeibehörde“ im Sinne dieser Vorschrift auch der Strandvogt gilt.
Während der Seenoth ist der Strandvogt befugt, zur Rettung von
Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden außer-
halb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang auch ohne Ein-
willigung der Verfügungsberechtigten in Anspruch zu nehmen. Der hieraus
entstehende wirkliche Schaden ist zu vergüten. Wer der Anordnung des Strand-
vogts nicht Folge leistet, wird mit der im §. 360 Nr. 10 a. a. O. angedrohten
Strafe belegt.
Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger
dürfen nur, insoweit die Vereinsmannschaft nicht selhst einschreitet, zur Rettung
von Menschenleben in Anspruch genommen werden.
§. 10.
Die in den §§. 4, 5 und 9 bezeichneten Vergütungen gehören zu den im
Art. 745 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Ber-
gungs- und Hülfskosten. Dieselben werden nach Maßgabe der Bestimmungen
des fünften Abschnitts festgesetzt und sind, wenn anderweit die Befriedigung
nicht zu erreichen ist, aus Staatsmitteln zu leisten. Auf Verlangen sind sie aus
diesen vorschußweise zu zahlen.
§.11.
Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der Personen zu sorgen.
Im Falle der Bergung hat er zunächst die Schiffs- und Ladungspapiere, insbe-
sondere das Schiffsjournal an sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich
mit dem Datum und seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche
Papiere dem Schiffer zurückzugeben.
§.12.
Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts aus dem Schiffe fortgeschafft
werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber Bestimmung zu treffen, wohin
die fortgeschafften Gegenstände sowie das Schiff selbst zu bringen sind. Sowohl
jene Genehmigung als auch diese Bestimmung steht dem Strandvogt zu, wenn
derselbe die Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer
Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogts muß das Geborgene, sofern
keine Hindernisse entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs auf Berge- oder
Hülfslohn nach dem zunächst erreichbaren deutschen Hafen oder Landungsplatze
19•