Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 18. 
Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Aufbewahrung mit Gefahr 
oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, können von dem Strand- 
amt öffentlich verkauft werden, jedoch bei Anwesenheit des Empfangsberechtigten 
nur mit Zustimmung desselben oder nach fruchtlos an ihn ergangener Auffor- 
derung, die Gegenstände gemäß §. 16 in Empfang zu nehmen. 
§. 19. 
Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung, oder 
sind die Empfangsberechtigten nicht alsbald zu ermitteln, so hat das Strandamt 
die betreffenden Gegenstände oder deren Erlös (§. 18) in Verwahrung zu nehmen, 
und demnächst nach den Bestimmungen des IV. Abschnitts zu verfahren. 
III. Abschnitt. 
Von Seeauswurf und strandtriftigen Gegenständen, sowie von versunkenen 
und seetriftigen Gegenständen. 
§. 20. 
 Wenn außer dem Falle der Seenoth eines Schiffes besitzlos gewordene 
Gegenstände von der See auf den Strand geworfen oder gegen denselben ge- 
trieben, und vom Strande aus geborgen werden, so haben auch in diesen Fällen 
die Berger Anspruch auf Bergelohn nach den Vorschriften des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch V. Titel 9. Sie sind verpflichtet, bei Verlust 
des Anspruchs auf Bergelohn von den geborgenen Gegenständen der nächsten 
Polizeibehörde oder dem Strandvogt sofort Anzeige zu machen, und dieselben zur 
Verfügung zu stellen. 
§. 21. 
Denselben Anspruch und dieselbe Verpflichtung haben die Berger, wenn 
versunkene Schiffstrümmer oder sonstige Gegenstände vom Meeresgrunde herauf- 
gebracht, oder wenn ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegen- 
stände, in offener See treibend, von einem Fahrzeuge geborgen werden. 
Die Verpflichtung tritt in diesem Falle ein, sobald das bergende Fahrzeug 
nach der Bergung an der deutschen Küste anlegt oder vor Anker geht, fällt aber 
fort, wenn das Fahrzeug inzwischen an einer fremden Küste angelegt hat, oder 
vor Anker gegangen ist, und die Berger dort die geborgenen Gegenstände dem 
Eigenthümer oder einer Behörde zur Verfügung gestellt haben. 
§. 22. 
Welche Gewässer bei Anwendung der §§. 20 und 21 der See gleichzustellen 
sind, bestimmen die Landesregierungen.
	        
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