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§. 30.
Wenn die Berechtigung zum Empfang streitig, und von keinem der nach
§. 35 Berechtigten ein Widerspruch erhoben ist, so bestimmt das Strandamt
denjenigen, gegen welchen die sonst angezeigten Ansprüche im Wege der Klage
auszuführen sind.
Diesem steht auch die Befugniß zu, gegen Leistung der vom Strandamte
zu bestimmenden Sicherheit die Auslieferung der geborgenen Gegenstände zu
verlangen.
§. 31.
Zur Anstellung der Klage (§§. 29 Abs. 3 und 30), welche bei dem für
den Ort des Strandamts zuständigen Gerichte zu erheben ist, bestimmt das
Strandamt eine angemessene Ausschlußfrist.
§. 32.
Im Falle des §. 30 hat das Strandamt auf Antrag dafür zu sorgen,
daß die nach Abschnitt V. dieses Gesetzes festgestellten Ansprüche aus der be-
stellten Sicherheit oder durch den Verkauf der geborgenen Gegenstände befriedigt
werden.
§. 33.
Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege
erledigt.
§. 34.
Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebotsverfahrens gehören
zu den im Artikel 745 Absatz 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs
bestimmien Bergungskosten.
§. 35.
Wenn der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht
ermittelt wird, so werden Gegenstände, welche in Seenoth vom Strande aus
geborgen sind (§§. 4 — 19), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige Güter
(§. 20), dem Landesfiskus überwiesen.
Unter gleicher Voraussetzung werden versunkene und seetriftige Gegen-
stände (§. 21) dem Berger überwiesen.
Die Antheile mehrerer Mitberechtigter im Falle des Artikels 751 des All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmen sich auch in Beziehung auf
diesen Anspruch nach den dort vorgeschriebenen Grundsätzen. Wer die ihm nach
dem §. 21 obliegende Anzeige unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der
Seemannskasse des Orts, wo das Strandamt seinen Sitz hat, und in Erman-
gelung einer solchen, zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.