Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Ob und in welcher Weise diejenigen zu entschädigen sind, welchen nach 
den bisherigen Bestimmungen die in den vorstehenden Absätzen der Staatskasse 
und dem Berger überwiesenen Ansprüche zugestanden haben, bestimmen die 
Landesgesetze. 
V. Abschnitt. 
Von der Festsetzung der Bergungs- und Hülfskosten. 
§. 36. 
Wer Berge- oder Hülfslohn oder die Erstattung sonstiger Bergungs- oder 
Hülfskosten verlangt, hat in Ermangelung einer gütlichen Einigung seine An- 
sprüche bei dem Strandamt anzumelden. 
§. 37. 
Das Strandamt hat nach Anhörung der Betheiligten, soweit dieselben an- 
wesend sind, eine Berechnung der aufgestellten Forderungen zu entwerfen und 
mit seinen gutachtlichen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
§. 38. 
Die Aufsichtsbehörde hat die angemeldeten Ansprüche nach den Bestim- 
mungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch V. Titel 9, zu 
prüfen und durch Bescheid festzusetzen. Jedem Betheiligten ist der Bescheid zu 
Protokoll bekannt zu machen, oder eine Ausfertigung desselben zuzustellen. 
Die Zustellung ist gültig, wenn sie unter Beobachtung der für Zustel- 
lungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschriebenen Formen erfolgt. Die 
veredeten Verwaltungsbeamten haben dabei die Glaubwürdigkeit der Gerichts- 
beamten. 
§. 39. 
Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der Rechtsweg statt. 
Die Partei, welche sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer 
Ausschlußfrist von 14 Tagen — vom Tage nach der Bekanntmachung oder Be- 
händigung des Bescheides (§. 38) an gerechnet — die Klage bei dem für den 
Ort des Strandamts zuständigen Gerichte anzubringen. Das Gericht kann aus 
Gründen, die in der Sache selbst liegen, diese Frist angemessen verlängern. 
Durch rechtzeitige Erhebung der Klage verliert der Bescheid zwischen den 
Prozeßparteien seine Kraft. 
§. 40. 
Den Landesregierungen steht es zu, die in §. 38 der Aufsichtsbehörde 
zugewiesenen Obliegenheiten dem Strandamt zu übertragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1874.  20
	        
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