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Die Strafe zu 3. trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Kor-
porationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen
Schuldverschreibungen befugt sind, wenn sie mehr solche Geldzeichen ausgeben,
als die Korporation auszugeben befugt ist.
Titel V.
Schlußbestimmungen.
§. 60.
Die §§. 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren bezüglichen Strafbestim-
mungen in den §§. 56 und 58 gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. Januar
1876 in Kraft.
§. 61.
Der Reichskanzler wird ermächtigt mit der Königlich preußischen Regierung
wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen
einen Vertrag abzuschließen:
1. Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1,906,800
Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reservefonds die
Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen mit dem
1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis 6 bezeichneten
Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird diese Bank an die
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichtende Reichs-
bank übertragen.
Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung von
fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichsbank zu
decken ist.
Den bisherigen Antheilseignern der Prefischen. Bank wird die Be-
fugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bank-
antheilsscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den Um-
tausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der Reichsbank von gleichem
Nominalbetrage zu verlangen.
Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Be-
stimmungen der §§. 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Oktober
1846 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 435) die Herauszahlung des einge-
schossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reservefonds der
Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten.
Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Bank
durch Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hbinsichtlich der Staats-
anleihe von sechszehn Millionen fünfhundertachtundneunzigtausend Tha-
lern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre
1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621,910 Thaler in halbjährlichen
Raten zahlen. Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert,
so wird das Reich dafür sorgen, daß so lange keine andere Bank in
2.
3.
4.
5.