Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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zwölf Millionen Mark, zuzüglich der in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 
1875 auf die Grundstücke noch zur Verwendung gelangenden Kosten auf- 
zunehmen.  
§.13. 
 Für die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vorschriften maß- 
gebend: 
1. Kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen sie 
zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden. 
2. Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Aus- 
gaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre vertheilt 
werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Betrage nach in der 
Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen. 
3. Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist unter die Passiva 
aufzunehmen. 
4. Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva 
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz be- 
sonders angegeben werden.  
 
§. 14. 
Die Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der Reichs- 
bank durch die Deputirten, welche über das Ergebniß dem Zentralausschusse be- 
richten. 
Letzterer äußert sich gutachtlich über den Befund und über die Höhe der 
den Antheilseignern zu gewährenden Dividende. Das von den sämmtlichen in 
der betreffenden Versammlung anwesenden Mitgliedern des Zentralausschusses 
zu vollziehende Gutachten wird von diesem dem Reichsbank-Direktorium ein- 
gereicht. 
§. 15. 
Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab 
bei der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und 
Bankstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt. 
Mit Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende halb- 
jährige Abschlagszahlungen bis zu 24 Prozent am 1. Juli und 2. Januar ge- 
leistet werden. §.  16. 
Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit 
der Reichsbank-Antheilseigner. 
Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige Antheilseigner be- 
rechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Ar- 
chive der Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, daß und mit wie vielen 
Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen  ist. 
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der General- 
versammlung geschehen sind, werden nicht berücksichtigt.
	        
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