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§. 3.
Bei Dienstreisen, welche ganz oder theilweise auf Reichs- oder vom Reiche
verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, erhalten die Reichs-Eisen-
bahnbeamten für den Bereich dieser Bahnen statt der bestimmungsmäßigen Fuhr-
kosten freie Eisenbahnfahrt sowie freie Beförderung ihres Reisegepäcks und außer-
dem, sofern es sich nicht um die im §. 2 bezeichneten Dienstreisen und Beamten
handelt, die im §. 4 unter I. Unserer Verordnung vom 21. Juni d. J. fest-
gesetzten Entschädigungen für Zu- und Abgänge.
Reichs-Eisenbahnbeamte, welchen Vereinskarten oder Freifahrtkarten für
fremde Bahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienst-
reisen die Vereins- oder Freifahrtkarte zu benutzen und erhalten auch für diese
Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Entschädigung für Zu- und Abgänge.
§. 4.
Die Reichs-Eisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken
zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens
innerhalb des Dienstbezirks der Reichs-Eisenbahnverwaltung bewegen, nur die
ihnen zustehenden Tagegelder und haben auf die im §. 4 zu II. Unserer Ver-
ordnung vom 21. Juni d. J. festgesetzten Fuhrkosten keinen Anspruch.
Ober-Maschinenmeister, Maschinenmeister, Werkstättenvorsteher und Werk-
meister erhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung
der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit denselben ausführen,
Stationsbeamte ferner für die Begleitung von Hülfsmaschinen statt der Tage-
gelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt, Hin- und
Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst
anderer Gelegenheit erfolgt:
1. der Ober-Maschinenmeister und die Maschinenmeister . 3 M.
2. die Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Stationsbeamten . 2 "
Die für mehrere aus den vorbezeichneten Anlässen an demselben Tage zu-
rückgelegte Fahrten zu berechnenden Entschädigungssätze dürfen insgesammt den
bestimmungsmäßigen Tagegeldersatz nicht übersteigen.
§. 5.
Bahnmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Tagegelder dann Anspruch,
wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen
haben, und zwar für jede Nacht, welche sie außerhalb ihres Wohnorts haben
zubringen müssen.
§. 6.
Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im
Fahrdienste, Bahn-Aufsichtsbeamte für die Begleitung von Material- und
Arbeitszügen an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten, Nachtgelder und Kilo-
meter- oder Stundengelder, welche die in den §§. 1 und 4 Unserer Verordnung