Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 2. 
Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
die Zweimarkstücke (32 Schillinge), 
die Einmarkstücke (16 Schillinge) lübeckischen, hamburgischen oder 
die 8-Schillingstücke, mecklenburgischen Gepräges. 
die 4-Schillingstücke 
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 3. 
Die im Umlaufe befindlichen, in den §§.1 und 2 bezeichneten Münzen 
werden in den Monaten Oktober, November und Dezember 1875 von den durch 
die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, 
welche diese Münzen geprägt haben bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches 
Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- 
bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze 
oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt. 
Nach dem 31. Dezember 1875 werden derartige Münzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
§. 4. 
Die Einlösung der in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem 
nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: 
Zu §. 1 Nr. 1 und §. 2: 
 
die lübeckischen Speziesthaler zu 4 Mark 50 Pf. Reichsmünze, 
"  Dreimarkstücke " 3  " 60 " " 
"  Zweimarkstücke. . . . . . . . . . . . . .. "  2 "  40  " " 
"  Einmarkstücke .. . . .. . . . . . . . . . . "  1  " 20  "  " 
"  12-Schillingstücke .. . . .. . . . ...  " —  " 90  " " 
"  8- "  ............  "  —  " 60  " " 
"  4- "  ............ "  —  "  30  " " 
"  2- "  ............ "  —  "  15  " " 
"  1- " (s. g. schweren 
Schilling). "  —  " 7½  " " 
"  ½- " (Sechslinge)  " —  " 3¾  " " 
"  ¼- " (Drellinge "  —  " 1⅞  " " 
Zu §. 1 Nr. 2: 
die mecklenburgischen s. g. leichten Schillinge zu 6¼ Pf. Reichsmünze, 
die Theilstücke derselben, nämlich: 
die mecklenburgischen halben Schillinge (Sechslinge)  
" " Viertelschillinge (Dreilinge),  nach  Verhältniß  der  Schilling 
" Zweipfennigstück (⅙- Schillinge)  zu 6¼ Pfennig 
"  " Eineinhalb pfennigstücke (⅛-Schil- Reichsmünze 
" 
" 
Einpfennigstücke (1/12-Schillinge) gerechnet.
	        
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