Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

Zu §. 1 Nr. 3: 
die ⅔-  Thalerstücke .. . zu 2 Mark Reichsmünze, 
"  ½- "............... "  1  "  50  Pf. " 
"  ¼- "............... "  —  "  75  " " 
"  ⅕- "  ............... "  —  "  60  " " 
"  reduzirten ⅓-  Thalerstücke... "  —  "  60  " " 
" " ⅙-  "  .... "  —  "  30  " " 
Zu  §.  1  Nr.  4: 
die Drei-Kupfergroschen "  —  "  5  " " 
"  Ein- " ....... "  —  " " 1⅔ " " 
Zu §. 1 Nr. 5: 
die ansbacher und bayreuther 1/1-  Thaler zu 2 4/7 Mark Reichsmünze, 
"  " " " ⅔-  "  "  1 5/7  " " 
§. 5. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 3) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 21. September 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.