Zu §. 1 Nr. 3:
die ⅔- Thalerstücke .. . zu 2 Mark Reichsmünze,
" ½- "............... " 1 " 50 Pf. "
" ¼- "............... " — " 75 " "
" ⅕- " ............... " — " 60 " "
" reduzirten ⅓- Thalerstücke... " — " 60 " "
" " ⅙- " .... " — " 30 " "
Zu §. 1 Nr. 4:
die Drei-Kupfergroschen " — " 5 " "
" Ein- " ....... " — " " 1⅔ " "
Zu §. 1 Nr. 5:
die ansbacher und bayreuther 1/1- Thaler zu 2 4/7 Mark Reichsmünze,
" " " " ⅔- " " 1 5/7 " "
§. 5.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 3) findet auf
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver-
ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 21. September 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.