Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Sechster Abschnitt. 
Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen. 
§. 61. 
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise 
ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden 
Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter Zuziehung 
von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch 
zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes 
zu vermerken. §. 63. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden dem- 
jenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine 
dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist dem- 
jenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise 
der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Ein- 
tragung in das Register zuzufertigen. 
§. 63. 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in 
den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
§. 64. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem 
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafen- 
orts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standes- 
urkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (§. 62), behufs 
Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen. 
 
Siebenter Abschnitt. 
Berichtigung der Standesregister. 
§. 65. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf 
Grund gerichtlicher Anerdnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines 
Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung. 
§. 66. 
Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht ein 
Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. 
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, 
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei-
	        
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