Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

—  33  —

§.  50.

Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  dem  Aufgebot  steht  nur  dem  Staate
zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen  zu
bestimmen.

Wird  eine  lebensgefährliche  Krankheit,  welche  einen  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet,  ärztlich  bescheinigt,  so  kann  der  Standesbeamte  (§.  42
Abs.  1)  auch  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  vornehmen.

§.  51.

Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  seit  dessen  Vollziehung  sechs
Monate  verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  worden  ist.

§.  52.

Die  Eheschließung  erfolgt  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch  die  an
die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  gerichtete  Frage  des  Standesbeamten:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,
durch  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  und  den  hierauf  erfolgenden  Ausspruch
  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  erkläre.

§.  53.

Als  Zeugen  sollen  nur  Großjährige  zugezogen  werden.  Verwandtschaft
und  Schwägerschaft  zwischen  den  Betheiligten  und  den  Zeugen,  oder  zwischen  den
Zeugen  unter  einander  steht  deren  Zuziehung  nicht  entgegen.

§.  54.
Die  Eintragung  in  das  Heirathsregister  soll  enthalten:
1.  Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
Geburts-  und  Wohnort  der  Eheschließenden;
2.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer
Eltern;
3.  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
der  zugezogenen  Zeugen;
4.  die  Erklärung  der  Eheschließenden;
5.  den  Ausspruch  des  Standesbeamten.
Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort  eine  Bescheinigung
auszustellen.
§.  55.

Ist  eine  Ehe  für  aufgelöst,  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden,  so  ist
dies  am  Rande  der  über  die  Ehesschließung  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.


8