Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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C.  Für  Gefreite  und  Soldaten  und  die  ihnen  gleichstehenden  Militär-Personen.

1)  Die  Auferlegung  gewisser  Dienstverrichtungen  außer  der  Reihe  mit  angemessener
  Zeitbestimmung,  wie  namentlich:  Ererzieren,  Wachen,  Tagdienst,
  Stubendienst,  Paraden,  Arbeiten  in  der  Kaserne,  in  den  Ställen,
  Montirungs-Kammern,  auf  den  Schießständen  und  dergleichen;

2)  Bewirthschaftung  der  Löhnung  durch  einen  Vorgesetzten;
3)  Verweis  vor  versammelter  Kompagnie,  Schwadron  oder  Batterie;
4)  Arrest-Strafen,  und  zwar:

a)  Kasernen-,  Stuben=  oder  Quartier-Arrest,  sowie  einsamer  Arrest
ersten  und  zweiten  Grades,  ebenso  wie  für  Unteroffiziere  (B,  3,  4);

b)  Arrest  dritten  Grades  —  strenger  Arrest  —  bis  zu  sieben  Tagen,
welcher  in  einem  völlig  dunkeln  Gefängnisse,  eben  so  wie  der  Arrest
zweiten  Grades,  vollstreckt,  und  wobei  dem  Arrestaten  nur  je  am
vierten  Tage  warme  Speise  verabreicht,  auch  an  diesem  Tage  allein
  die  Bewegung  in  freier  Luft  unter  Aufsicht  auf  zwei  Stunden
erlaubt  wird.

g.  4.

Gestattet  der  Gesundheitszustand  des  zu  Bestrafenden  die  Anwendung  des
Arrestes  dritten  Grades  nicht,  so  tritt  Arrest  zweiten  Grades,  und  wenn  auch
dieser  aus  gleichem  Grunde  nicht  anwendbar  ist,  Arrest  ersten  Grades,  —  in  beiden
  Fällen  mit  einer  dem  härtern  Arrest-Grade  entsprechenden  Dauer  —  ein.

Die  drei  Grade  des  einsamen  Arrestes  (§.  3,  B,  C)  stehen  in  folgendem
  Verhaltnisse:

Ein  Tag  des  einsamen  Arrestes  dritten  Grades  ist  gleich  zwei  Tagen
einsamen  Arrestes  zweiten  Grades,  gleich  vier  Tagen  einsamen  Arrestes  ersten
Grades.

§.5.

Ist  auf  dem  Marsche,  im  Lager  oder  sonst  außerhalb  der  Garnison,  den
örtlichen  Umständen  nach,  der  einsame  Arrest  nicht  vollstreckbar,  so  soll  an
dessen  Stelle  Arrest  an  der  Stabs=  oder  Brand-Wache  mit  Beschränkung  der
gewohnten  Bedürfnisse  an  Tabak,  Wein,  Bier  oder  Branntwein  eintreten,
verbunden