Contents : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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sicher  ungsvertrages  befreien,  und  zwar  gilt  dies  sowohl
für  die  Besitzer,  welche  sich  einer  Verschuldungsgrenze  nicht  unterwerfen,
  wie  nach  Annahme  der  Vorlage  auch  für  die,  welche  sich  der
Verschuldungsgrenze  unterwerfen,  sofern  ihr  Psandbriefdarlehen

des  Tazwertes  nicht  äberstäigt.  Der  Besitzer  hat  in  diesen
Fäuen  neben  der  s  gar  keine  Tilgungsbeiträge
  zu  leisten.

Es  gelten  im  wesentlichen  folgende  Bestimmungen:  Die
Lebensversicherung  kann  sowohl  auf  den  Todes-  wie  auf  den
Lebenssall  abgeschlossen  werden.  Sie  ist  auf  das  Leben  des  Besitzers,
  mit  Genehmigung  der  Landschaft  auch  auf  das  Leben  einer
anderen  Person  abzuschließen.  Die  L  sicher
muß  mindestens  25  9%  des  Pfandbriefdarlehens  erreichen.  Die
Jahresprämien  müssen  mindestens  ½8  9,  dürsen  aber  zusammen
mit  den  für  das  Psandbriefdarlehen  zu  zahlenden  Jahresbeträgen
nicht  mehr  als  5  /,des  Pfandbriesdarlehens  betragen.  Die  Prämien
  sind  in  halbjährlichen  Raten  mit  den  Psandbriefeinsen  an
die  Landschaft  zu  zahlen,  und  diese  Verpflichtung  muß  ins  Grundbuch
  eingetragen  werden.  Die  Landschaft  zahlt  die  Prämien  an
die  Bank  oder  Versicherungsanstalt.  Beim  Tode  des  Versicherten
ist  die  General-Landschafts-Direktion  berechtigt,  die  an  die  Landschaft
  gezahlte  Versicherungs  umme  ganz  oder  teilweise  zum  Zwecke
der  Erbregulierung  oder  zu  sonstigen  Zwecken  an  die  Erben  der
Besitzer  zur  Auszahlung  zu  bringen.  Die  Rechte  aus  der  Lebensversicherung
  können  von  einem  Dritten  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

In  gleicher  Weise  wollen  die  Landesversich  Sanstalt
insbesondere  die  der  Nheinprovinz  und  von  Hannover
die  Kcbensversicherong  zur  Hrbothekenbilgung  bei  Arbeiterhäusern
heranziehen.  Der  Schuldner  soll  das  Schuld  kapital  nur  verzinsen,
daneben  aber  eine  geeignete  Lebensversicherung  in  Höhe  des  Schuldkapitals
  abschließen  und  die  Versicherung  dem  Geldgeber  zedieren.
(Amtliche  Mitteilungen  der  Landes-Versicherungsanstalt  Rhein-*
  III.  Jahrg=  Nr.  3

Landesv  st  hofsen  durch  derektige  Versicherungen
  die  von  cherur  genn  *  angestrebte  Zuführung
von  Baugeldern  an  die  landwirtschaftlichen
Arbeiter  mehr  zu  ermöglichen.  (S.  Land  XV,  281.)

Die  Lebensversicherung  kann  aber  auch  dazu  dienen,  weiterer
Verschuldung  und  Zerstückelung  des  Grundbesitzes  auf  sehr  wirk.
same  Weise  vorzubeugen.  Eine  weitere  Verschuldung  und  Ueberschuldung
  des  Grundbesitzes  kann  bei  allen  nicht  schon  zu  hoch  belasteten
  Gütern  und  Bauerngütern  vermieden  werden,  wenn  im
Falle  der  Notwendigkeit,  eine  neue  Hypothek  aufzunehmen,  gleichzeitig
  eine  Lebensversicherung  in  Höhe  der  Hypothek  abgeschlossen
wird.  Der  Grund  der  hohen  Verschuldung  der  Landwirtschaft  und