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sicher ungsvertrages befreien, und zwar gilt dies sowohl
für die Besitzer, welche sich einer Verschuldungsgrenze nicht unterwerfen,
wie nach Annahme der Vorlage auch für die, welche sich der
Verschuldungsgrenze unterwerfen, sofern ihr Psandbriefdarlehen
des Tazwertes nicht äberstäigt. Der Besitzer hat in diesen
Fäuen neben der s gar keine Tilgungsbeiträge
zu leisten.
Es gelten im wesentlichen folgende Bestimmungen: Die
Lebensversicherung kann sowohl auf den Todes- wie auf den
Lebenssall abgeschlossen werden. Sie ist auf das Leben des Besitzers,
mit Genehmigung der Landschaft auch auf das Leben einer
anderen Person abzuschließen. Die L sicher
muß mindestens 25 9% des Pfandbriefdarlehens erreichen. Die
Jahresprämien müssen mindestens ½8 9, dürsen aber zusammen
mit den für das Psandbriefdarlehen zu zahlenden Jahresbeträgen
nicht mehr als 5 /,des Pfandbriesdarlehens betragen. Die Prämien
sind in halbjährlichen Raten mit den Psandbriefeinsen an
die Landschaft zu zahlen, und diese Verpflichtung muß ins Grundbuch
eingetragen werden. Die Landschaft zahlt die Prämien an
die Bank oder Versicherungsanstalt. Beim Tode des Versicherten
ist die General-Landschafts-Direktion berechtigt, die an die Landschaft
gezahlte Versicherungs umme ganz oder teilweise zum Zwecke
der Erbregulierung oder zu sonstigen Zwecken an die Erben der
Besitzer zur Auszahlung zu bringen. Die Rechte aus der Lebensversicherung
können von einem Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung
nicht in Anspruch genommen werden.
In gleicher Weise wollen die Landesversich Sanstalt
insbesondere die der Nheinprovinz und von Hannover
die Kcbensversicherong zur Hrbothekenbilgung bei Arbeiterhäusern
heranziehen. Der Schuldner soll das Schuld kapital nur verzinsen,
daneben aber eine geeignete Lebensversicherung in Höhe des Schuldkapitals
abschließen und die Versicherung dem Geldgeber zedieren.
(Amtliche Mitteilungen der Landes-Versicherungsanstalt Rhein-*
III. Jahrg= Nr. 3
Landesv st hofsen durch derektige Versicherungen
die von cherur genn * angestrebte Zuführung
von Baugeldern an die landwirtschaftlichen
Arbeiter mehr zu ermöglichen. (S. Land XV, 281.)
Die Lebensversicherung kann aber auch dazu dienen, weiterer
Verschuldung und Zerstückelung des Grundbesitzes auf sehr wirk.
same Weise vorzubeugen. Eine weitere Verschuldung und Ueberschuldung
des Grundbesitzes kann bei allen nicht schon zu hoch belasteten
Gütern und Bauerngütern vermieden werden, wenn im
Falle der Notwendigkeit, eine neue Hypothek aufzunehmen, gleichzeitig
eine Lebensversicherung in Höhe der Hypothek abgeschlossen
wird. Der Grund der hohen Verschuldung der Landwirtschaft und