408 Erbschaftsanfall an. Verschollene.
letzteren zugleich das Verschollenheitserkenntniß zur
Seite stehe welches erst als ein bestimmter
Anhaltspunkt für die Zeit des zu vermuthenden
Todes des Feldmayr angenommen werden könne.
DAGE. vom 9. Aug. 1836. Nr. 880 8/22.
Ein Erkennkniß desselben obersten Gerichtshofes
vom 8. Juni 1852 (Nr. 143—5% 1 berührte die
nämliche Frage nur zweifelnd, ohne sie zu entscheiden.
(S. oben S. 350.) Allein schon im folgenden
Monate erging wieder ein Erkenntniß in einer
ähnlichen Sache, welches mit den im ersten von
1836 entwickelten Grundsätzen völlig zusammentrift.
Es heißt nämlich in dessen auf das bayer. LR. gestützten
Entscheidungsgründen:
Thomas A., welcher unbestritten erst im
Jahre 1840 für verschollen erklärt wurde, mußte,
da erst die gerichtliche Todeserklärung in Gemähheit
des LR. I, 7 §. 39 Nr. 6 in not. lit. h. eine gesetzlich
qualifizirte Vermuthung für dessen Tod begründete,
bis dahin, also auch zur Zeit des Todes
seiner Aeltern, rechtlich als noch lebend angesehen
werden (GO. XII S§. 2 in not. litt. c. Nr. 2),
wenn auch faktisch ungewiß war, ob er damals
noch lebte; — in Folge dessen ist aber dem Thomas
A. als Intestat= und Notherben seiner Eltern
die Erbschaft derselben .. .. mit dem Augenblicke
ihres Todes angefallen, — und konnte bis zu dessen
Verschollenheitserklärung auf seine Erben auch
transmittirt werden 1).
GE. v. 20. Juli 1852. Nr. 33151/83=1)
Wir behalten uns vor, auf dlese Kontroverse in
elnem der nächsten Blätter (Bod. XIX S. 17 f.)
zurückzukommen.