Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

408  Erbschaftsanfall  an.  Verschollene.

letzteren  zugleich  das  Verschollenheitserkenntniß  zur
Seite  stehe  welches  erst  als  ein  bestimmter
Anhaltspunkt  für  die  Zeit  des  zu  vermuthenden
Todes  des  Feldmayr  angenommen  werden  könne.
DAGE.  vom  9.  Aug.  1836.  Nr.  880  8/22.

Ein  Erkennkniß  desselben  obersten  Gerichtshofes
vom  8.  Juni  1852  (Nr.  143—5%  1  berührte  die
nämliche  Frage  nur  zweifelnd,  ohne  sie  zu  entscheiden.
  (S.  oben  S.  350.)  Allein  schon  im  folgenden
  Monate  erging  wieder  ein  Erkenntniß  in  einer
ähnlichen  Sache,  welches  mit  den  im  ersten  von
1836  entwickelten  Grundsätzen  völlig  zusammentrift.
Es  heißt  nämlich  in  dessen  auf  das  bayer.  LR.  gestützten
  Entscheidungsgründen:

Thomas  A.,  welcher  unbestritten  erst  im
Jahre  1840  für  verschollen  erklärt  wurde,  mußte,
da  erst  die  gerichtliche  Todeserklärung  in  Gemähheit
des  LR.  I,  7  §.  39  Nr.  6  in  not.  lit.  h.  eine  gesetzlich
  qualifizirte  Vermuthung  für  dessen  Tod  begründete,
  bis  dahin,  also  auch  zur  Zeit  des  Todes
seiner  Aeltern,  rechtlich  als  noch  lebend  angesehen
werden  (GO.  XII  S§.  2  in  not.  litt.  c.  Nr.  2),
wenn  auch  faktisch  ungewiß  war,  ob  er  damals
noch  lebte;  —  in  Folge  dessen  ist  aber  dem  Thomas
  A.  als  Intestat=  und  Notherben  seiner  Eltern
die  Erbschaft  derselben  ..  ..  mit  dem  Augenblicke
ihres  Todes  angefallen,  —  und  konnte  bis  zu  dessen
  Verschollenheitserklärung  auf  seine  Erben  auch
transmittirt  werden  1).

GE.  v.  20.  Juli  1852.  Nr.  33151/83=1)

  Wir  behalten  uns  vor,  auf  dlese  Kontroverse  in
elnem  der  nächsten  Blätter  (Bod.  XIX  S.  17  f.)
zurückzukommen.