Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- 
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten 
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestinnnt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß 
darin verweilt, auf die Aufforderung des er sich nicht entfernt, wird 
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer 
Woche bis zu Einem Jahre ein. 
§. 124. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab- 
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu 
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz- 
thum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst 
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird Jeder, welcher an diesen Hand- 
lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestiaft §. 125. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten 
Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird Jeder, 
welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per- 
sonen begangen oder Sachen geplundert, vernichtet oder zerstört haben, werden
	        
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