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mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
Polizei- Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
§. 126.
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen
Frieden stört, wird mit Gefängnis bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 127.
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt
ist, mit Waffen- oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 128.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam
versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten,
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem
Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäfti-
ungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen
durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Ver-
bindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung offentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 130.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt,
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
§. 130 a.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschen-
menge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Ver-
sammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer
Reichs-Gesetzbl. 1876. 13