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§. 235.
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren
Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung
in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder
unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft.
§. 236.
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Orohung oder
Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur
Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 237.
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen,
jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie
zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 238.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur
statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist.
§. 239.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf
andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Ge-
fängniß bestraft.
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits-
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht
worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem
Monat ein.
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder
die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 240.
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit
einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.