Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Zünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von dreihundert bis zu 
sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
en kann. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele 
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 288.*) 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandthele seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
*) §. 287 ist ersetzt durch §. 14 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874. 
(Reichs-Gesetzbl.  S. 143).   
	        
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