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Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Bestimmungen des §. 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier An-
wendung.
§. 290.
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden
kann, bestraft.
§. 291.
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark bestraft.
§. 292.
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd aus-
übt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft.
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Verfolgung
nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§. 293.
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf
Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren be-
gangen wird.
§. 294.
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
§. 295.
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech-
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.