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§. 296.
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder
erplodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 296a.
Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe,
welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen
der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die
Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§. 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers,
ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlag-
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranfassen können, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
§. 298.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält,
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.
§. 299.
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die
nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 300.
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte,
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehüleen dieser Personen werden,
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes,
Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Reichs- Gesetzbl. 1876. 17