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§. 301.
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel,
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 302.
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be-
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen,
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts-
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise
versprochen hat, abtreten läßt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung.
§. 303.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zer-
stört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme
des Antrages zulässig.
§. 304.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im
Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst,