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§. 308.
Wegen Brandstifturg wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft,
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth-
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent-
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich ge-
hören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer
der im §. 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor-
stehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 309.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306 und 308 be-
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu drei Jahren bestraft.
§. 310.
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schade entstanden war, wieder
gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.
§. 311.
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache
gleich zu achten.
§. 312.
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem-
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 313.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueber-
schwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums
gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.