Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  58.

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b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten
Wechsels  nebst  Protesturkunde  .  .  30Pf.
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (8  10)  —n25  Pfl.
I)  die  Staatsgebühr  für  die  Protesterhebung  zu  1  +&  gemäß  Art.  282  a  des

bayerischen  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  des  Art.  2
des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1908,  die  Scheckproteste  betreffend  (GWl.  S.  311).

Zur  Zahlung  dieser  Gebühren  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von
dem  eingezogenen  Betrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühren  unter  Za-c  (Protestkosten)
werden  bei  ÜUbersendung  des  protestierten  Wechsels  durch  Nachnahme  erhoben.

Die  Weitersendung  des  Postauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  erfolgt
ohne  neuen  Gebührenansatz.

XI.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Schecks,  die  protestiert  werden
sollen,  siungemäße  Anwendung.

3.  Im  §  57  „Bezahlung  des  Erlaßpreises“  erhält  Ziffer  1  folgende  Fassung:

I.  Bei  der  Bestellung  sind  der  im  Zeitungs-Preisverzeichnis  angegebene
Erlaßpreis  für  die  ganze  Bezugszeit  und  die  etwaigen  Zustellgebühren  (§  68  II)
zu  entrichten;  dem  Bezieher  wird  hierüber  eine  Quittung  erteilt.

Im  8§  68  „Zustellung  der  Zeitungen  an  die  Bezieher"  kommt  mit  Wirkung

vom  1.  Janunar  1909  in  Ziffer  II  der  Buchstabe  u)  nebst  zugehöriger  Bestimmung
  (Anderung  vom  29.  Dezember  1907)  in  Wegfall  und  ist  daher  zu

streichen.

Der  §  71  „Beförderungsgelegenheit“  erhält  folgenden  Wortlaut:

Durch  die  Postanstalt  werden  Personen  mittelst  der  Postomnibus=  und
Karriol-Fahrten  (Personenposten),  mittelst  der  Postbotenfahrten  und  miteelst
Extraposten  befördert.

Postomnibus-,  Karriol=  und  Postboten-Fahrten  sind  ordentliche  Posten.

Vor  §  72  „Annahme  der  Reisenden“  ist  nach  „A.  Personenbeförderung  mit  den

ordentlichen  Posten“  in  eigener  Zeile  als  weitere  Uberschrift  vorzutragen:

1.  Postomnibus-  und  MKarriol-Fahrten.

Im  §  80  hat  Ziffer  VI  zu  lauten:

Das  Tabakrauchen  in  den  Postwagen  ist  verboten

Vor  §  84  sind  nachstehende  Bestimmungen  einzufügen:

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