Nr. 58.
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b) für die Rücksendung des protestierten
Wechsels nebst Protesturkunde . . 30Pf.
im Orts= und Nachbarortsverkehr (8 10) —n25 Pfl.
I) die Staatsgebühr für die Protesterhebung zu 1 +& gemäß Art. 282 a des
bayerischen Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung des Art. 2
des Gesetzes vom 16. Juni 1908, die Scheckproteste betreffend (GWl. S. 311).
Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von
dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter Za-c (Protestkosten)
werden bei ÜUbersendung des protestierten Wechsels durch Nachnahme erhoben.
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher oder Notar erfolgt
ohne neuen Gebührenansatz.
XI. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, die protestiert werden
sollen, siungemäße Anwendung.
3. Im § 57 „Bezahlung des Erlaßpreises“ erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
I. Bei der Bestellung sind der im Zeitungs-Preisverzeichnis angegebene
Erlaßpreis für die ganze Bezugszeit und die etwaigen Zustellgebühren (§ 68 II)
zu entrichten; dem Bezieher wird hierüber eine Quittung erteilt.
Im 8§ 68 „Zustellung der Zeitungen an die Bezieher" kommt mit Wirkung
vom 1. Janunar 1909 in Ziffer II der Buchstabe u) nebst zugehöriger Bestimmung
(Anderung vom 29. Dezember 1907) in Wegfall und ist daher zu
streichen.
Der § 71 „Beförderungsgelegenheit“ erhält folgenden Wortlaut:
Durch die Postanstalt werden Personen mittelst der Postomnibus= und
Karriol-Fahrten (Personenposten), mittelst der Postbotenfahrten und miteelst
Extraposten befördert.
Postomnibus-, Karriol= und Postboten-Fahrten sind ordentliche Posten.
Vor § 72 „Annahme der Reisenden“ ist nach „A. Personenbeförderung mit den
ordentlichen Posten“ in eigener Zeile als weitere Uberschrift vorzutragen:
1. Postomnibus- und MKarriol-Fahrten.
Im § 80 hat Ziffer VI zu lauten:
Das Tabakrauchen in den Postwagen ist verboten
Vor § 84 sind nachstehende Bestimmungen einzufügen:
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