Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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breitens  von  Viehseuchen  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

§.  329.

Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge  über  Bedürfnisse
  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges,  oder  über  Lebensmittel
zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorsätzlich  entweder  nicht
zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise  erfüllt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum  Grunde,  so  ist,
wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  verursachen.

§.  330.

Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die  allgemein
anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt,  daß  hieraus  für  Andere
Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Achtundzwanzigster  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

§.  331.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  an  sich  nicht
pflichtwidrige  Handlung  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  332.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Amtsoder
  Dienstpflicht  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren

bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.