4 Militärstrafgerichtsordnung.
Zuständigkeit vgl. § 30. Bez. ihrer eenggrichtlichen Stellung
vgl. AKO. v. 27. Juni 1890, AVBl. S
2.1) Den bürgerlichen Behörden bleibt die Untersuchung
und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen:2
gegen Finanz-2) und Polizeigesetze,) Jagd= und Fischereigesetze,
sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen,
wenn die Handlung nur mit Geldstrafe"4) 5) und
Einziehung oder mit einer dieser Strafen bedroht ist.5) 7)
Der Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden
Freiheitsstrafe ist mittelst Ersuchens der Militärbehördes)
zu bewirken. War die Geldstrafe wegen Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörde
festgesetzt, so erfolgt die Umwandlung
in eine Freiheitsstrafe durch den zuständigen Gerichtsherrn
näch Maßgabe des § 463.
1) Seitens des Reichstages #ingefücte Ausnahme von der
in § 1 enthaltenen Regel. KB. S. 7
2) Alle Zuniderhandlungen, also auch solche, welche sich
als 2 hen charakterisieren.
ber * 1 nanzstrafrecht ogl. Dronke in der „B8.“
B. 26, 5 632
z) Ist * Slhat des Polizeigesetzes zugleich als milita.
rischer Befehl in Dienstsachen 88 so Hielle si die Über—-tretung
als r Tgesonsc im Sinne der §§ 92 ff trGB. dar;
RMGer. P 1. Derselbe ist — soweit aens nach 53 des E.
z. * vifziplinare Ahndunge eintritt — in den Formen der
MStr GO. zur Aburteilung zu bringen. Als Ausnahme von
der allgemeinen Regel ist übrigens die Bestimmung des § 2
einschränkend an Bulegen, so ist z. B. die auf Grund internationaler
Vereinbarung erlassene Verordnung v. 9 Mai 1897
zur Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See als
Polizeigesetz im Sinne des § 2 nicht anzusehen. Die Handhabung
Seiner Majestät Schiffe trägt immer einen militärischen
Charakter, welcher mit der Landespolizei nichts zu tun hat.
In gleichem Sinne ist in einem Spezialfalle von maßgebender
Stelle der § 3 der Preuß. MStr GO. v. 3. April
* welchem 8 2 der neuen MStrG. entspricht, ausgelegt
worden.