Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

4  Militärstrafgerichtsordnung.

Zuständigkeit  vgl.  §  30.  Bez.  ihrer  eenggrichtlichen  Stellung
vgl.  AKO.  v.  27.  Juni  1890,  AVBl.  S

2.1)  Den  bürgerlichen  Behörden  bleibt  die  Untersuchung
  und  Entscheidung  wegen  Zuwiderhandlungen:2
gegen  Finanz-2)  und  Polizeigesetze,)  Jagd=  und  Fischereigesetze,
  sowie  gegen  Verordnungen  dieses  Inhalts  überlassen,
  wenn  die  Handlung  nur  mit  Geldstrafe"4)  5)  und
Einziehung  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.5)  7)
Der  Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden
Freiheitsstrafe  ist  mittelst  Ersuchens  der  Militärbehördes)
zu  bewirken.  War  die  Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
  Abgaben  und  Gefälle  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt,  so  erfolgt  die  Umwandlung
in  eine  Freiheitsstrafe  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn
  näch  Maßgabe  des  §  463.

1)  Seitens  des  Reichstages  #ingefücte  Ausnahme  von  der
in  §  1  enthaltenen  Regel.  KB.  S.  7

2)  Alle  Zuniderhandlungen,  also  auch  solche,  welche  sich
als  2  hen  charakterisieren.

ber  *  1  nanzstrafrecht  ogl.  Dronke  in  der  „B8.“

B.  26,  5  632
z)  Ist  *  Slhat  des  Polizeigesetzes  zugleich  als  milita.
rischer  Befehl  in  Dienstsachen  88  so  Hielle  si  die  Über—-tretung
  als  r  Tgesonsc  im  Sinne  der  §§  92  ff  trGB.  dar;
RMGer.  P  1.  Derselbe  ist  —  soweit  aens  nach  53  des  E.
z.  *  vifziplinare  Ahndunge  eintritt  —  in  den  Formen  der
MStr  GO.  zur  Aburteilung  zu  bringen.  Als  Ausnahme  von
der  allgemeinen  Regel  ist  übrigens  die  Bestimmung  des  §  2
einschränkend  an  Bulegen,  so  ist  z.  B.  die  auf  Grund  internationaler
  Vereinbarung  erlassene  Verordnung  v.  9  Mai  1897
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  auf  See  als
Polizeigesetz  im  Sinne  des  §  2  nicht  anzusehen.  Die  Handhabung
  Seiner  Majestät  Schiffe  trägt  immer  einen  militärischen
Charakter,  welcher  mit  der  Landespolizei  nichts  zu  tun  hat.

In  gleichem  Sinne  ist  in  einem  Spezialfalle  von  maßgebender
  Stelle  der  §  3  der  Preuß.  MStr  GO.  v.  3.  April
*  welchem  8  2  der  neuen  MStrG.  entspricht,  ausgelegt
worden.