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IV. Besondere Bestimmungen bezuͤglich der Beschaffung von Schiffen
und Fahrzeugen.
12. Zu §§. 23 und 24.
Die Inanspruchnahme von Schiffen und Fahrzeugen hat in der Regel
auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde,
oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizei-
behörde stattzufinden. Die requirirte Behörde hat sogleich nach Empfang der
Regquisition die zur Sicherstellung der geforderten Leistung nöthigen Anordnungen
zu treffen und die erforderliche Abschätzung herbeizuführen. Letztere erfolgt im Falle
der Inanspruchnahme zu vorübergehender Benutzung (§. 23) unter sinngemäßer
Anwendung der oben unter 7 getroffenen Bestimmungen über die Feststellung der
Vergütung für die entzogene Benutzung und etwaige Beschädigung von Gebäuden.
Bezüglich der Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Vergütungs-
ansprüche finden die Bestimmungen unter 11.a. Anwendung; ebenso bezüglich
der Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse. Letzteres jedoch nur in denjenigen
Fällen, in denen nicht eine eigenthümliche Ueberlassung von Schiffen und Fahr-
zeugen an die Militärverwaltung stattgefunden hat. In Fällen solcher Art (§. 24)
wird den oben unter 11. a. Absatz 1 getroffenen Bestimmungen entsprechend verfahren.
V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der
Mobilmachungspferde.
13. Zu §§. 25 bis 27.
Es wird auf die zufolge des §. 27 von den Regierungen der einzelnen
Bundesstaaten über das Verfahren bei der Stellung und Aushebung der Pferde
erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements verwiesen.
VI. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen.
14. Zu §§. 28 und 29.
1. Der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen
für die Beförderung von Mannschaften und Pferden wird von den vereinigten
Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für
Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahn-
verwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.
2. Durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu er-
lassendes Reglement werden die näheren Bestimmungen getroffen, nach welchen
jede Eisenbahnverwaltung die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegs-
bedürfnisse, sowie die Abrechnung mit den Militärbehörden zu bewirken hat.
3. Das Reichs-Eisenbahn-Amt setzt den Maßstab fest nach welchem die
Eisenbahnverwaltungen ihr Personal, sowie ihr zur Herstellung und zum Be-
triebe von Eisenbahnen dienliches Material auf Erfordern herzugeben haben.
Die Hergabe selbst erfolgt nach Bedarf auf direkte Anforderung der vom Kaiser
hierzu autorisirten Militärbehörden. Letztere haben das Reichs-Eisenbahn-Amt