Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 146 — 
IV. Besondere Bestimmungen bezuͤglich der Beschaffung von Schiffen 
und Fahrzeugen. 
12. Zu §§. 23 und 24. 
Die Inanspruchnahme von Schiffen und Fahrzeugen hat in der Regel 
auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, 
oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizei- 
behörde stattzufinden. Die requirirte Behörde hat sogleich nach Empfang der 
Regquisition die zur Sicherstellung der geforderten Leistung nöthigen Anordnungen 
zu treffen und die erforderliche Abschätzung herbeizuführen. Letztere erfolgt im Falle 
der Inanspruchnahme zu vorübergehender Benutzung (§. 23) unter sinngemäßer 
Anwendung der oben unter 7 getroffenen Bestimmungen über die Feststellung der 
Vergütung für die entzogene Benutzung und etwaige Beschädigung von Gebäuden. 
Bezüglich der Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Vergütungs- 
ansprüche finden die Bestimmungen unter 11.a. Anwendung; ebenso bezüglich 
der Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse. Letzteres jedoch nur in denjenigen 
Fällen, in denen nicht eine eigenthümliche Ueberlassung von Schiffen und Fahr- 
zeugen an die Militärverwaltung stattgefunden hat. In Fällen solcher Art (§. 24) 
wird den oben unter 11. a. Absatz 1 getroffenen Bestimmungen entsprechend verfahren. 
V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der 
Mobilmachungspferde. 
13. Zu §§. 25 bis 27. 
Es wird auf die zufolge des §. 27 von den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten über das Verfahren bei der Stellung und Aushebung der Pferde 
erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements verwiesen. 
VI. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen. 
14. Zu §§. 28 und 29. 
1. Der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen 
für die Beförderung von Mannschaften und Pferden wird von den vereinigten 
Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für 
Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahn- 
verwaltungen mit und überwacht deren Ausführung. 
2. Durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu er- 
lassendes Reglement werden die näheren Bestimmungen getroffen, nach welchen 
jede Eisenbahnverwaltung die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegs- 
bedürfnisse, sowie die Abrechnung mit den Militärbehörden zu bewirken hat. 
3. Das Reichs-Eisenbahn-Amt setzt den Maßstab fest nach welchem die 
Eisenbahnverwaltungen ihr Personal, sowie ihr zur Herstellung und zum Be- 
triebe von Eisenbahnen dienliches Material auf Erfordern herzugeben haben. 
Die Hergabe selbst erfolgt nach Bedarf auf direkte Anforderung der vom Kaiser 
hierzu autorisirten Militärbehörden. Letztere haben das Reichs-Eisenbahn-Amt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.