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Ueber die Abschätzung, zu welcher die Interessenten zuzuziehen sind, ist ein
Protokoll aufzunehmen welches namentlich ersehen läßt:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden,
5. ob die Kommission in ihrem Urtheile sich geeinigt hat, oder ob und
welche Meinungsverschiedenheiten bestehen geblieben sind,
6. ob die Interessenten sich mit dem Resultate der Ermittelung einver-
standen erklärt, oder ob und welche Einwendungen sie erhoben haben;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
7. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den
ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche
gesetzlich nicht dem Reiche zur Last fällt.
Hat die Kommission sich über den Betrag der zu gewährenden Vergütung
nicht zu einigen vermocht, so tritt die Entscheidung der zur Feststellung der Ver-
gütung zuständigen Behörde ein. Letztere hat, falls ihre Ansicht von derjenigen der
Mehrheit der Kommissionsmitglieder abweicht, eine wiederholte Schätzung durch
dieselbe oder durch eine ganz oder theilweise aus anderen Mitgliedern zusammen-
gesetzte Kommission zu veranlassen. Wird auch bei dieser wiederholten Schätzung
ein einstimmiger Kommissionsbeschluß nicht erzielt, so ist für die Feststellung der
Vergütung die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder maßgebend. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sach-
verständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu
bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Ver-
bandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller
Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. Eine
Mitwirkung der Vertretungen der entschädigungsberechtigten Gemeinden findet
in der Auswahl der Taxatoren in keinem Falle statt.
17.
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen
der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden
Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck