Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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baren  Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll  ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
  dieser  Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung  der  etwa  gegen  sie
erkannten  Strafe  aufgeschoben  werden.

Artikel  5.
Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie  durch  die  Aus  lieferung  verhindert  wird,
so  soll  dieselbe  dennoch  ausgeliefert  werden,  und  es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
  Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde  geltend
zu  machen.
Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  finden  auf  solche  Personen,
  die  sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig
gemacht  haben,  keine  Anwendung.  Die  Person,  welche  wegen  eines  der  in
Artikel  1  und  2  aufgeführten  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen  ausgeliefert
worden  ist,  darf  demgemäß  in  demjenigen  Staate,  an  welchen  die  Auslieferung
erfolgt  ist,  in  keinem  Falle  wegen  eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung  verübten
politischen  Verbrechens  oder  Vergehens  noch  wegen  einer  Handlung,  die  mit
einem  solchen  politischen  Verbrechen  ober  ergehen  im  Zu  sammnenhang  steht,
noch  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  welches  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  vorgesehen  ist,  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft  werden.
Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt  einer  fremden  Regierung  oder  gegen
Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als  politisches  Vergehen,  noch  als  mit
einem  solchen  in  Zusammenhang  stehend  angesehen  werden,  wenn  dieser  Angriff
den  Thatbestand  des  Todtschlags,  Mordes  oder  Giftmordes  bildet.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  seit  der  begangenen  strafbaren
  Handlung  oder  der  letzten  Handlung  des  Strafrichters,  oder  der  erfolgten
Verurtheilung  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem  der  Verfolgte
zur  Zeit,  wo  die  Auslieferung  beantragt  wird,  sich  aufhält,  Verjährung  der
strafgerichtlichen  Verfolgung  oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten  ist.

Artikel  8.

Die  Auslieferung  einer  Person,  welche  einer  der  in  Artikel  1  und  2  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  beschuldigt  ist,  soll  bewilligt  werden  auf  Grund
eines  verurtheilenden  Erkenntnisses  oder  auf  Grund  eines  förmlichen  Beschlusses
des  zuständigen  Gerichts  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  oder  Eröffnung
der  Untersuchung  oder  auf  Grund  einer  von  dem  zuständigen  Richter  erlassenen
Verfügung,  in  welcher  die  Verweisung  des  Beschuldigten  vor  den  erkennenden
Richter  ausdrücklich  angeordnet  wird,  oder  auch  auf  Grund  eines  Haftbefehls
oder  eines  anderen  Akts  von  gleicher  Wirkung,  welcher  von  der  zuständigen
Behörde  erlassen  ist  und  die  bestimmte  Angabe  der  verfolgten  That  und  des  auf
sie  anwendbaren  Gesetzes  enthält,  insofern  diese  Schriftstücke  in  Urschrift  oder
in  behlaubigter  Abschrift  und  zwar  in  denjenigen  Formen  beigebracht  sind,  welche
die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  begehrenden  Staates  vorschreibt.