Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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liefernden  und  seinem  Transporte  bis  zur  Grenze  erwachsen,  willigen  vielmehr
gegenseitig  darin,  diese  Kosten  selbst  zu  tragen.

Artikel  13.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen  Handlungen,  welche  nicht  zu  den
politischen  Verbrechen  und  Vergehen  gehören,  einer  der  vertragenden  Theile  die
Vernehmung  von  Zeugen,  welche  sich  im  Gebiete  des  anderen  Theils  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
und  demselben  nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der  Zeuge  vernommen
  oder  der  Akt  vorgenommen  werden  soll,  Folge  gegeben  werden.  Die
Ausführung  des  Antrags  kann  verweigert  werden,  wenn  die  Untersuchung  eine
Handlung  zum  Gegenstand  hat,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  an  welchen
das  Ersuchschreiben  gerichtet  ist,  nicht  strafbar  ist,  oder  wenn  es  sich  um  rein
fiskalische  Vergehen  handelt.

Die  vertragenden  Theile  verzichten  gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche
wegen  der  aus  der  Ausführung  der  Requisition  entspringenden  Kosten  sofern
es  sich  nicht  um  Gutachten  in  Straf-  oder  Handelssachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen
  Medizin  handelt,  welche  mehrere  Termine  erfordern.

Artikel  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche  nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
um  Gegenstand  hat,  das  persönliche  Erscheinen  eines  Zeugen  nothwendig  ist,
so  wird  die  Regierung  des  Landes,  in  welchem  der  Zeuge  sich  aufhält,  ihn  auffordern,
  der  an  ihn  ergehenden  Ladung  Folge  zu  leisten.  Leistet  er  Folge,  so
werden  im  die  Kosten  der  Reise  und  des  Aufenthaltes  nach  den  Tarifsätzen  und
den  Reglements  des  Landes,  wo  die  Vernehmung  stattfinden  soll,  bewilligt,
auch  kann  dem  Zeugen  auf  seinen  Antrag  durch  die  Behörden  seines  Wohnorts
der  Gesammtbetrag  oder  ein  Theil  der  Reisekosten  vorgeschossen  werden.  Diese
Kosten  werden  demnächst  von  der  bei  der  Vernehmung  interessirten  Regierung
zurückerstattet.

In  keinem  Fall  darf  ein  Zeuge,  welcher  in  Folge  der  in  dem  einem  Lande
an  ihn  ergangenen  Vorladung  freiwillig  vor  den  Richtern  des  anderen  Landes
erscheint,  daselbst  wegen  früherer  strafbarer  Handlungen  oder  Verurtheilungen
oder  unter  dem  Vorwande  der  Mitschuld  an  den  Handlungen,  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung,  in  welcher  er  als  Zeuge  erscheinen  soll,  bilden,  zur
Untersuchung  gezogen  oder  in  Haft  genommen  werden.  Hierbei  kommt  es  auf
die  Staatsangehörigkeit  des  Zeugen  nicht  an.

Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche  nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstand  hat,  die  Mittheilung  von  Beweisstücken  oder  von  Urkunden,
die  in  den  Händen  der  Behörden  des  anderen  Landes  sind,  oder  die  Konfrontation
des  Angeschuldigten  mit  im  anderen  Lande  verhafteten  Schuldigen  für  nothwendig
oder  nützlich  erachtet  wird,  so  soll  deshalb  das  Ersuchen  auf  diplomatischem  Wege
gestellt  und  demselben,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  statt-