Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Kirchliche  Baulast.  371

sehr  liberalen  Standpunkte.  Der  k.  Staatsminister
von  Rledel  gab  bel  Berathung  der  gesetzlichen
Ausführungsbestimmungen  zur  Reichszivilprozeßordnung
  über  Urkundenedition  durch  öffentliche  Behörden
im  besonderen  Ausschusse  die  Erklärung  ab,  „daß
für  den  k.  Fiskus  kein  Prozeß  geführt  werden  solle,
wenn  die  Staatsregierung  nicht  überzeugt  sei,  daß
dem  Fiskus  das  materielle  Recht  zur  Seite
stehe.  Könne  man  diesem  Gedanken  mit  einer  gesetzlichen
  Vorschrift  Ausdruck  geben,  so  sei  er  keiner
solchen  Vorschrift  entgegen““  1).  Woher  kommen  aber
dann  die  vielen  Editionsstreite  ?

Vor  Allem  von  der  Unbestimmtheit  der  gesetzlichen
  Bestimmungen,  von  der  Organisation  der
Archive,  von  der  häufig  zu  Tage  tretenden  Unkenntniß
  der  Verwaltungsorganisation  und  theilweise  auch
von  der  Geneigtheit  der  Parteivertreter,  die  meist
schwierigen  und  zeitraubenden  Baulastprozesse  durch
einen  Zwischenstreit  auf  die  lange  Bank  zu  schieben.

Das  Mißliche  und  Schwierige  dieser  Frage,  der
Wunsch,  durch  außreichende  gesetzliche  Bestimmungen
die  Streitpunkte  hintanzuhalten,  wurde  längst  anerkannt;
  schon  die  bayr.  Gerichtsordnung  v.  J.  1756
S  cap.  XI  §.  6;  Seuffert's  Commentar

III  .  204  u.  f.),  der  preußische  Prozeß
d  6.  L,  10  8.  91  u.  ff.),  der  hannoveranische
Prozeß  (§.  311  ff.),  der  hannov.  Entwurf  erster
Lesung  (§.  387),  der  sächsische  Entwurf  (§.  436),
die  württembergische  Civilprozeßordnung  (Art.  7*l
der  norddeutsche  Entwurf  (K.  576  Protokoll  II
S.  970),  die  bayerlsche  Prozeßordnung  v.  J.  1869

1)  —  den  Seseha.  „Ausschusses  *  K.  d.  A.  1879

slg.,  S.  165  u.  flg.;  Stenogr.

*w*f  8  114  S.  12;  Verzel.  des  Gesetzgeb.=Aussch.

  d.  K.  d.  RR.  1879  S.  48,  85,  396;  Protokolle
  der  R.  Bd.  1  S.  694.  „n