Kirchliche Baulast. 371
sehr liberalen Standpunkte. Der k. Staatsminister
von Rledel gab bel Berathung der gesetzlichen
Ausführungsbestimmungen zur Reichszivilprozeßordnung
über Urkundenedition durch öffentliche Behörden
im besonderen Ausschusse die Erklärung ab, „daß
für den k. Fiskus kein Prozeß geführt werden solle,
wenn die Staatsregierung nicht überzeugt sei, daß
dem Fiskus das materielle Recht zur Seite
stehe. Könne man diesem Gedanken mit einer gesetzlichen
Vorschrift Ausdruck geben, so sei er keiner
solchen Vorschrift entgegen““ 1). Woher kommen aber
dann die vielen Editionsstreite ?
Vor Allem von der Unbestimmtheit der gesetzlichen
Bestimmungen, von der Organisation der
Archive, von der häufig zu Tage tretenden Unkenntniß
der Verwaltungsorganisation und theilweise auch
von der Geneigtheit der Parteivertreter, die meist
schwierigen und zeitraubenden Baulastprozesse durch
einen Zwischenstreit auf die lange Bank zu schieben.
Das Mißliche und Schwierige dieser Frage, der
Wunsch, durch außreichende gesetzliche Bestimmungen
die Streitpunkte hintanzuhalten, wurde längst anerkannt;
schon die bayr. Gerichtsordnung v. J. 1756
S cap. XI §. 6; Seuffert's Commentar
III . 204 u. f.), der preußische Prozeß
d 6. L, 10 8. 91 u. ff.), der hannoveranische
Prozeß (§. 311 ff.), der hannov. Entwurf erster
Lesung (§. 387), der sächsische Entwurf (§. 436),
die württembergische Civilprozeßordnung (Art. 7*l
der norddeutsche Entwurf (K. 576 Protokoll II
S. 970), die bayerlsche Prozeßordnung v. J. 1869
1) — den Seseha. „Ausschusses * K. d. A. 1879
slg., S. 165 u. flg.; Stenogr.
*w*f 8 114 S. 12; Verzel. des Gesetzgeb.=Aussch.
d. K. d. RR. 1879 S. 48, 85, 396; Protokolle
der R. Bd. 1 S. 694. „n